"Wer nicht praktizierender Anwalt ist, macht sich keine Vorstellung über den alltäglichen Kampf ums Verfahrensrecht. Unentwegt wird im Zivilprozeß [aber nicht nur dort, auch im Strafprozess] von den Gerichten fahrlässig bis vorsätzlich gegen zwingende einfachrechtliche Vorschriften und gegen die Grundrechte verstoßen" (Schneider, der Niedergang des Rechtsstaates, in FS Christian Richter II, S. 465).
Jeder Praktiker wird im Lauf seines Berufslebens mehrfach einem unerträglichen, aber im ordentlichen Rechtsweg nicht mehr angreifbaren Urteil gegenüberstehen. Auch der frühere Präsident des BVerfG Ernst Benda bestätigt diese Situation: "Zugleich sage ich in Erinnerung an den einen oder anderen Fall, daß man Verfassungsbeschwerden gegen Urteile bekommt, von denn man weiß, daß nur das Bundesverfassungsgericht hier noch etwas machen könnte. Man denkt sich, daß das Geschehene schon ein dicker Hund ist, (....). Und wenn er [Verfassungsrichter] weiß, niemand kann mehr helfen, aber er kann helfen, dann überlegt er natürlich, wie er das machen kann. Und das sind alles die respektabelsten Motive" (Benda, Diskussionsbeitrag in: Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, S. 128).
Zwar gehört die Wahrung der Grundrechte und Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen zu den vornehmsten Aufgaben der Fachgerichte (Benda, Diskussionsbeitrag in: Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, S. 128), aber gleichwohl werden Grundrechte auch von Fachgerichten verletzt.
Zentrales Prinzip aller Verfassungsbeschwerden ist es, Gerichtigkeit widerfahren zu lassen (vgl. Zuck, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - aus Anwaltssicht, AnwBl. 2006, S. 95, 98).
"Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die Voraussehbarkeit, sondern auch die Rechtssicherheit und die materielle Richtigkeit oder Gerichtigkeit" (BVerfGE 7, S. 89,92, vgl. auch BVerfGE 7, S. 194, 196; 33, S. 367,383).
"Die Verfassungsbeschwerde ist nicht der Rechtsbehelf der Querulanten, sondern notwendiges Korrelat der Grundsatzfunktion der Fachbgerichtsbarkeit, wenn die Einheit der Rechtsordnung gewahrt werden soll" (Robers, Für ein neues Verhältnis zwischen Beundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit - Möglichkeit und Inhalt von "Formeln" zur Bestimmung von verfassungsgerichtlicher Kompetenzweite, in: Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht S. 57,61).
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